Lange Enden 29 · 13437 BerlinMo – Fr: 08:00 – 17:00 Uhr

Ratgeber

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen (§ 35a / § 35c EStG)

Handwerkerrechnungen können Ihre Einkommensteuer senken. Welche Regel greift, hängt davon ab, was gemacht wird – und ob Sie bereits eine Förderung bekommen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten · Grosser Allround GmbH

Ob neues Bad, frisch gestrichene Wohnung oder neue Fenster: Ein Teil der Kosten lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Im Einkommensteuergesetz gibt es dafür vor allem zwei Wege – den Handwerkerbonus nach § 35a und die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c.

§ 35a EStG: der Handwerkerbonus

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).

  • Nur Arbeitskosten: Material zählt nicht.
  • Rechnung und Überweisung: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs gehen. Barzahlung wird nicht anerkannt.
  • Keine Doppelförderung: Ausgeschlossen sind Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen.

Tipp: Bitten Sie darum, Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt auszuweisen. So ist der begünstigte Anteil nachvollziehbar.

Zur Einordnung der Höchstgrenze: 20 % von 6.000 € sind 1.200 €. Arbeitskosten über 6.000 € im selben Jahr wirken sich nach § 35a also nicht mehr zusätzlich aus. Wer größere Arbeiten plant, kann prüfen, ob sich die Zahlungen sinnvoll auf zwei Kalenderjahre verteilen lassen – das sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung besprechen.

§ 35c EStG: energetische Sanierung

Für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist, gibt es eine eigene Steuerermäßigung:

  • 20 % verteilt auf drei Jahre: 7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr.
  • Höchstens 40.000 € je Objekt.
  • Rechnerisch entspricht das 20 % von 200.000 € begünstigten Aufwendungen.
  • Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, das eine Bescheinigung ausstellt.
  • Kosten für einen Energieberater werden zu 50 % berücksichtigt.
  • Die Regel gilt für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35a EStG).

Entweder – oder: keine Doppelförderung

Die Steuerermäßigung nach § 35c gibt es nicht zusätzlich zum Handwerkerbonus nach § 35a und auch nicht zusätzlich zu öffentlicher Förderung (zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreier Zuschuss) für dieselbe Maßnahme. Sie müssen sich also je Maßnahme entscheiden: BAFA- oder KfW-Zuschuss, § 35c oder § 35a. Welcher Weg sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab – das klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung, und zwar bevor Sie Förderanträge stellen. Mehr zur Förderung lesen Sie in unserem Ratgeber „Förderung: Antrag vor Auftrag“.

Sonderfall Denkmal

Für Baudenkmale gibt es eigene steuerliche Regeln (§§ 7i, 10f, 11b EStG). Dafür braucht es eine Bescheinigung der Denkmalbehörde – in Berlin des Landesdenkmalamts. Die Maßnahme muss dafür vor Baubeginn mit dem Amt abgestimmt werden.

Typische Fehler

  • Bar bezahlt – damit entfällt der Abzug nach § 35a.
  • Material und Arbeit nicht getrennt auf der Rechnung.
  • Für dieselbe Maßnahme Zuschuss beantragt und Steuerermäßigung geltend gemacht.
  • Bei § 35c die Bescheinigung des Fachunternehmens vergessen.

Checkliste

  • Rechnung vom Betrieb anfordern.
  • Immer per Überweisung zahlen, nie bar.
  • Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen lassen.
  • § 35a: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr.
  • § 35c: nur selbstgenutztes Wohneigentum, älter als 10 Jahre.
  • § 35c: Bescheinigung des Fachunternehmens einholen.
  • Nicht doppelt: Zuschuss/Darlehen, § 35a und § 35c schließen sich je Maßnahme aus.
  • Vorher mit Steuerberatung klären, welcher Weg passt.

Stand: Oktober 2026 – keine Rechts-/Steuerberatung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gesetze, Normen und Förderbedingungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Angaben bei den verlinkten Quellen.

Mehr zu unseren Leistungen: Wohnungssanierung in Berlin. Oder schreiben Sie uns direkt über das Kontaktformular.

Sie planen ein Projekt? Wir beraten Sie gern.

Sie planen eine Renovierung oder Sanierung? Wir erstellen Ihnen ein nachvollziehbares Angebot, in dem Arbeits- und Materialkosten klar aufgeschlüsselt sind.

Angebot anfordern