Rauchwarnmelder retten Leben, weil sie Bewohner auch im Schlaf rechtzeitig warnen. In Berlin ist die Pflicht dazu in der Bauordnung geregelt. Viele Eigentümer kennen die Grundregel, unterschätzen aber, wie viele Räume tatsächlich betroffen sind.
Welche Räume brauchen einen Melder?
Nach § 48 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) – in der seit dem 23.07.2026 gültigen Fassung – müssen in Wohnungen
- alle Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Das betrifft also nicht nur Schlaf- und Kinderzimmer, sondern zum Beispiel auch das Wohnzimmer und das Arbeitszimmer. Darin ist Berlin strenger als viele andere Bundesländer.
Küchen sind von der Pflicht ausgenommen. Flure zählen nur dann, wenn über sie ein Rettungsweg von Aufenthaltsräumen führt – in vielen Wohnungen ist das der Flur, über den man die Zimmer und die Wohnungstür erreicht.
Wer muss die Melder einbauen?
Den Einbau muss nach Auskunft des Berliner Mietervereins der Eigentümer übernehmen. Für bestehende Wohnungen galt laut Bauordnung eine Übergangsfrist: Sie mussten bis zum 31.12.2020 ausgestattet sein. Wer das bisher versäumt hat, sollte es umgehend nachholen.
Wer kümmert sich um die Betriebsbereitschaft?
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt nach der Bauordnung den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Ob Vermieter darüber hinaus zur Wartung verpflichtet sind, wird unterschiedlich beurteilt. Vermieter und Hausverwaltungen sollten die Wartung deshalb vertraglich klar regeln, damit niemand davon ausgeht, der andere kümmere sich.
Tipp für Vermieter und Hausverwaltungen
Halten Sie fest, in welchen Räumen welche Melder installiert wurden und wann. Eine solche Übersicht hilft beim Mieterwechsel, bei Rückfragen und bei späteren Umbauten. Prüfen Sie bei jedem Mieterwechsel, ob alle Melder noch vorhanden sind und ob sich die Nutzung der Räume geändert hat – etwa wenn ein früherer Abstellraum inzwischen als Arbeitszimmer dient.
Bei Umbau und Sanierung gleich mitplanen
Bei einer Wohnungssanierung oder einem Umbau ändern sich oft Grundrisse: Aus zwei Räumen wird einer, ein Flur fällt weg, ein Arbeitszimmer kommt hinzu. Prüfen Sie deshalb nach jeder Grundrissänderung, ob in allen Aufenthaltsräumen und Rettungsweg-Fluren Melder vorhanden sind. Am einfachsten ist es, die Positionen schon in der Planung festzulegen – dann passen sie auch zur Deckengestaltung und Beleuchtung.
Das gilt besonders, wenn neuer Wohnraum entsteht, zum Beispiel beim Ausbau eines Dachgeschosses: Neue Aufenthaltsräume brauchen ebenfalls Melder, und der Flur dorthin unter Umständen auch.
Und in Brandenburg?
In Brandenburg gilt die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) mit einer eigenen Regelung. Die Berliner Vorgaben lassen sich nicht eins zu eins übertragen. Wenn Ihre Immobilie in Brandenburg liegt, prüfen Sie bitte die dort geltende Fassung.
Hinweis zur Rechtslage
Die Berliner Bauordnung wurde im Juli 2026 durch das „Gesetz für einfaches Bauen“ geändert. Die Rauchwarnmelder-Pflicht steht auch in der seit dem 23.07.2026 gültigen Fassung in § 48 Abs. 4 BauO Bln (geprüft am 06.10.2026 auf dem amtlichen Portal gesetze.berlin.de).
Checkliste
- Alle Aufenthaltsräume außer Küchen ausgestattet? (auch Wohn- und Arbeitszimmer)
- Flure, über die Rettungswege führen, ausgestattet?
- Eigentümer: Einbau ist Ihre Pflicht – Bestand seit 31.12.2020.
- Vermieter: Wartung im Mietvertrag oder per Vereinbarung klar regeln.
- Nach Grundrissänderungen neu prüfen.
- Bei Sanierung: Melderpositionen in die Planung aufnehmen.
- Brandenburg: eigene Regelung in der BbgBO beachten.
Stand: Oktober 2026 – keine Rechts-/Steuerberatung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gesetze, Normen und Förderbedingungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Angaben bei den verlinkten Quellen.
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